LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.2012
L 3 U 154/11
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 1098/10

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 3 U 154/11

DRsp Nr. 2013/3904

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung

Bei der Bemessung der MdE sind nur die aktuell vorliegenden Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens zu berücksichtigen, nicht jedoch mögliche künftige Verschlechterungen.

Bei der Bemessung der MdE sind nur die aktuell vorliegenden Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens zu berücksichtigen, nicht jedoch mögliche künftige Verschlechterungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 06.12.2007 Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente hat.