LAG Bremen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 36/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1200/06
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1318/06
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Verdachtskündigung wegen Bestechung)
BAG, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 694/11
DRsp Nr. 2013/1626
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Verdachtskündigung wegen Bestechung)
Für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10KSchG ist nach § 9 Abs. 2KSchG der Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die objektiv zutreffende Kündigungsfrist geendet hätte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht eingehalten und der Arbeitnehmer dies im Rechtsstreit nicht gerügt hat.Orientierungssätze:1. Vereinnahmt ein Arbeitnehmer Geld des Arbeitgebers unerlaubt für sich oder wendet er Kundenmitarbeitern unerlaubt Vorteile zu - oder besteht insoweit zumindest ein dringender Verdacht -, ist dies "an sich" geeignet, eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Der Arbeitnehmer verletzt mit solchen Handlungen in erheblichem Maße seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2BGB.2. Es fehlt an einer schuldhaften Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, er handele nicht pflichtwidrig.
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