Maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur; fehlender Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu
FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 14 K 1626/12 Kg
DRsp Nr. 2013/5061
Maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG ist die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur; fehlender Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu
Der fehlenden Registrierung eines arbeitsuchenden Kindes kommt keine Tatbestandswirkung zu; maßgeblich für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG ist vielmehr die tatsächliche Meldung bei der Arbeitsagentur.Für eine wirksame Anordnung der Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 3 Satz. 2 SGB III, aufgrund der ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG entfällt, trifft die Familienkasse die Feststellungslast.Ist ein solcher Einstellungsbeschluss nicht ergangen, bleibt der Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG auch dann bestehen, wenn das Kind zu Unrecht aus der Arbeitsvermittlung herausgenommen wird.Nach der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des § 38SGB III kann für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG keine erneute Meldung als Arbeitsuchender nach Ablauf von drei Monaten mehr verlangt werden.
Tenor
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