LAG Hamm, vom 19.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 285/96
ArbG Gelsenkirchen - 4 (2) Ca 3012/95 - 20.12.1995,
Masseunzulänglichkeit - Darlegungs- und Beweislast des Konkursverwalters
BAG, Urteil vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 135/97
DRsp Nr. 1999/1528
Masseunzulänglichkeit - Darlegungs- und Beweislast des Konkursverwalters
»1. Der Konkursverwalter kann sich nach § 60KO nicht bereits dann auf die Unzulänglichkeit der von ihm verwalteten Konkursmasse berufen, wenn die vollständige Berichtigung der Masseansprüche aller Massegläubiger nicht sichergestellt ist. Dieser Einwand ist nur zulässig, wenn die gleichmäßige Erfüllung der Masseansprüche ernsthaft gefährdet ist (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 31. Januar 1979 - 5 AZR 749/77 - BAGE 31, 288 = AP Nr. 1 zu § 60KO; Urteil vom 6. September 1988 - 3 AZR 141/87 - AP Nr. 9 zu § 9BetrAVG).2. Die Unzulänglichkeit der Masse im Sinne von § 60KO ist nicht nur nach den vorhandenen liquiden Mitteln zu beurteilen, sondern nach der gesamten Konkursmasse im Sinne von § 1 Abs. 1KO.3. Der Konkursverwalter hat in dem Prozeß eines Massegläubigers keine prozessuale Sonderstellung. Er muß die von ihm behauptete Masseunzulänglichkeit jedenfalls dann durch einen zeitnahen Konkursstatus darlegen und ggf. beweisen, wenn er die Masseunzulänglichkeit nicht öffentlich bekannt gemacht hat (Bestätigung BAG Urteil vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 431/84 - AP Nr. 5 zu § 767ZPO; Urteil vom 30. Oktober 1985 - 5 AZR 484/84 - KTS 1986, 484).«
Normenkette:
KO §§ 57, 59, 60 ;
Tatbestand:
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