ArbG Berlin, vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 9 Ca 2728/05
DRsp Nr. 2006/27271
Massenentlassungsanzeige
1. § 17 Abs. 1KSchG ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 (Rs. C- 188/03 - I. J. ./. W. K., NZA 2005, 213 ff.) gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass unter dem Begriff Entlassung in § 17 Abs. 1KSchG die Abgabe der Kündigungserklärung durch den Arbeitgeber zu verstehen ist.2. § 17 Abs. 1KSchG enthält ein gesetzliches Verbot, anzeigepflichtige Kündigungen vor Anzeige bei der Agentur für Arbeit auszusprechen. Rechtsfolge des Verstoßes gegen dieses gesetzliche Verbot ist unter Berücksichtigung des gemeinschafts-rechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzgebots die Unwirksamkeit der Kündigung. Eine Kündigung, die nach § 17Abs. 1 KSchG bei der Agentur für Arbeit anzeigenpflichtig ist, ist daher gem. § 134BGB unwirksam, wenn die Anzeige nach Zugang der Kündigung erfolgte.
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