ArbG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2651 c/02
Mangels Täuschung und Ursächlichkeit unbegründete Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs nach beiderseitigem Beharren auf unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 375/06
DRsp Nr. 2008/18588
Mangels Täuschung und Ursächlichkeit unbegründete Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs nach beiderseitigem Beharren auf unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen
1. Bei Streitigkeiten um die Wirksamkeit eines verfahrensbeendenden Vergleichs bedarf es der Vorabentscheidung, ob der Vergleich wirksam ist; wird der Vergleich als wirksam angesehen, ergeht ein Endurteil dahin, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist, wird die Erledigung hingegen verneint, ist durch Zwischenurteil festzustellen, dass der Vergleich den Rechtsstreit nicht erledigt hat.2. Eine Täuschung kann nur dann vorliegen, wenn beim Anfechtungsberechtigten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorgerufen wird, die Täuschung also erfolgreich ist; behauptet dagegen der Täuschende Tatsachen, welche die Gegenseite für unrichtig hält, wird keine Fehlvorstellung erzeugt und die Täuschung bleibt erfolglos.3. Stehen sich bis zuletzt die unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen der Parteien zur Weihnachtsgeldzahlung, zur Gewährung von Schichtzulagen und Sonntagszuschlägen gegenüber und hat sich die Arbeitnehmerin vom Vortrag der Arbeitgeberin nicht überzeugen lassen sondern an ihrer Sachverhaltsdarstellung und ihren Beweisangeboten festgehalten, liegt keine Täuschung vor.
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