LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.02.2004
3 Ta 18/04
Normen:
ZPO § 319 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 832/01

Mangels Beschwehr unzulässige Beschwerde gegen Urteilsberichtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 18/04

DRsp Nr. 2004/7094

Mangels Beschwehr unzulässige Beschwerde gegen Urteilsberichtigung

Die sofortige Beschwerde gegen eine Urteilsberichtigung ist mangels Beschwehr unzulässig, wenn die Berichtigung des Urteils nicht die Interessen des Beschwerdeführers berührt.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht sein Urteil vom 14.02.2001 in Ziffer 1 des Tenors im Beginn der Zinszahlungsverpflichtung dahingehend berichtigt, dass es den 01.07.2001 durch das Datum des 01.07.2000 ersetzte.

Zur Begründung bezieht es sich auf einen Übertragungsfehler, da der handschriftliche Tenor den Zinsbeginn ab dem 01.07.2000 vorsieht und auch die Anträge des Klägers den entsprechenden Zinsbeginn enthalten.

Der Berichtigungsbeschluss wurde dem Beklagten am 07.12.2003 zugestellt. Ihre sofortige Beschwerde ist am 19.11.2003 beim Arbeitsgericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 12.12.2003 begründet worden.

In ihrer Begründung macht die Beklagte geltend, eine offenbare Unrichtigkeit liege nicht vor. Für den Berichtungsantrag des Klägers bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Neufassung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ausschließlich durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestimmt würden.