Der gewerkschaftlich organisierte Kläger stand auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09. Dezember 2002 (Ablichtung Bl. 34 d.A.) bis zum 30. September 2003 als Zimmermann in den Diensten der Beklagten, deren Mitglieder sämtlich dem Bauindustrieverband Berlin-Brandenburg e.V. angehörten.
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