BSG - Urteil vom 03.07.2002
B 5 RJ 18/01 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 ; SGG § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 RJ 2380/97 - 15.09.2000,
SG Mannheim, vom 11.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 RJ 104/95

Mangelnde Sachaufklärung beim Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, überhöhte tarifliche Einstufung

BSG, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 18/01 R

DRsp Nr. 2002/17560

Mangelnde Sachaufklärung beim Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, überhöhte tarifliche Einstufung

1. Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit hat das LSG notwendige weitere Feststellungen zum bisherigen Beruf, zu den zumutbaren Verweisungstätigkeiten und zum Restleistungsvermögen zu treffen. 2. Um die überhöhte tarifliche Einstufung für den Berufsschutz außer Acht zu lassen, muss sie wesentlich auf qualitätsfremden Gesichtspunkten beruhen. Es hat also eine nachvollziehbare Abwägung der für und gegen eine zu hohe tarifliche Einstufung sprechenden Gründe stattzufinden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 ; SGG § 103 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).