BSG - Beschluss vom 22.01.2015
B 14 AS 50/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 640/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1417/12

Mangelhafte SachaufklärungNichtbeachten eines Beweisantrages ohne hinreichende BegründungFreiheit der Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 50/14 BH

DRsp Nr. 2015/3051

Mangelhafte Sachaufklärung Nichtbeachten eines Beweisantrages ohne hinreichende Begründung Freiheit der Beweiswürdigung

1. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes kann auf eine mangelhafte Sachaufklärung nach § 103 SGG nur gestützt werden, wenn der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG). 2. Ohne hinreichende Begründung in diesem Sinne bedeutet, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, oder auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung weitere Ermittlungen anzustellen, wobei zu beachten ist, dass das Gericht in der Würdigung der vorliegenden Beweise grundsätzlich frei ist (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) und zur Freiheit der Beweiswürdigung auch die Entscheidung über den Umfang und die Art der Ermittlungen gehört.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. C, D, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe: