SG Marburg - Urteil vom 21.03.2007
S 12 KA 1026/06
Normen:
EKV-Z § 12 Abs. 6 § 21 Abs. 2 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;

Mangelhafte kieferorthopädische Behandlung, Feststellung von Ansprüchen, Bemessung der Schadenshöhe

SG Marburg, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 1026/06

DRsp Nr. 2007/20998

Mangelhafte kieferorthopädische Behandlung, Feststellung von Ansprüchen, Bemessung der Schadenshöhe

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung stellt Ansprüche von Ersatzkassen gegen einen Vertragszahnarzt auf Grund mangelhafter prothetischer oder kieferorthopädischer Leistungen ohne eine Antragstellung der Krankenkasse fest. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn der Schaden nach den abgerechneten bzw. beanstandeten Leistungen bemessen wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EKV-Z § 12 Abs. 6 § 21 Abs. 2 ; SGB V § 82 Abs. 1 ;