BSG, Urteil vom 27.09.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 73/88
DRsp Nr. 1999/6921
Mangelberuf i.S. des § 44AFG
1. Es kommt bei der Beurteilung, ob ein Mangelberuf i.S. des § 44AFG vorliegt, nicht allein auf die dem Arbeitsamt gemeldeten offenen Stellen an.2. Die spätere Entwicklung kann bei der Überprüfung der aus der Sicht bei Beginn der Maßnahme zu treffenden Prognoseentscheidung, ob ein Mangel an Arbeitnehmern mit der fraglichen Berufsbildung zu erwarten ist, berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]