1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1940 in F. geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1965 in den Jahren von 1968 bis 1971 eine Ausbildung zur Krankenschwester, war im Anschluss als solche beschäftigt. Nach Ende der Beschäftigung bezog sie von Anfang 1983 bis Mitte März 1985 Leistungen der Beklagten. Im Rentenversicherungsverlauf findet sich dann eine Lücke bis Mitte Oktober 1989. Ein letzter Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung wurde für Februar 1996 entrichtet. Danach war die Klägerin nicht mehr erwerbstätig. Seit Mai 2005 bezieht sie eine Regelaltersrente in Höhe von knapp 400 EUR monatlich und ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Grundsicherungsträger.
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