Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 30. Januar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung in Höhe von weiteren 2.132,31 EUR nebst Zinsen streitig.
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