LSG Thüringen - Urteil vom 30.05.2012
L 10 AL 1138/08
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 2 AL 562/04 - 19.9.2008,

LSG Thüringen - Urteil vom 30.05.2012 (L 10 AL 1138/08) - DRsp Nr. 2012/19201

LSG Thüringen, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen L 10 AL 1138/08

DRsp Nr. 2012/19201

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe (für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) für die Zeit vom 3. November 2003 bis zum 31. Juli 2004.

Die im Mai 1984 geborene Klägerin beantragte am 28. Oktober 2003 die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (vgl. Blatt 2 VA).

Sie wohne während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils.

Ausweislich des Wohnraummietvertrages vom 29. September 2003 (vgl. Blatt 5 der Verwaltungsakte) bestand die Wohnung der Klägerin aus zwei Zimmern sowie Küche und Bad. Die Räume hatten eine Gesamtmietfläche von 30 Quadratmetern (vgl. Blatt 5 der Verwaltungsakte). Die monatliche Miete betrug 185 Euro. Neben der Miete waren Betriebskosten in Höhe von monatlich 30 Euro zu tragen. Das Mietverhältnis begann am 1. Oktober 2003 und wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen (vgl. Blatt 6 VA).