Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 26. März 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme für eine Korrekturoperation nach einer Gynäkomastie-Operation streitig.
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