LSG Thüringen - Urteil vom 29.10.2013
L 6 KR 862/10
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 2943/07 - 01.06.2010,

LSG Thüringen - Urteil vom 29.10.2013 (L 6 KR 862/10) - DRsp Nr. 2013/25175

LSG Thüringen, Urteil vom 29.10.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 862/10

DRsp Nr. 2013/25175

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. März 2003 bis 30. November 2007 bei der Beigeladenen zu 1. versicherungspflichtig beschäftigt war.

Der 1981 geborene Kläger war vom 1. März 2003 bis 30. November 2007 Mitglied der T. Betriebskrankenkasse, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte). Die Beigeladene zu 1. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Vater des Klägers ist. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Tischlerei sowie die damit üblicherweise verbundenen Handelsgeschäfte.