Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 28. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 69.310,22 Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung des Herstellerrabatts gemäß § 130 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für Arzneimittel, die die in den Niederlanden ansässige Klägerin im Wege des Versandhandels an Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland von 2003 bis 2008 abgegeben hat.
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