LSG Thüringen - Urteil vom 28.04.2015
L 6 R 1787/11
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 R 2642/08

LSG Thüringen - Urteil vom 28.04.2015 (L 6 R 1787/11) - DRsp Nr. 2015/11686

LSG Thüringen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1787/11

DRsp Nr. 2015/11686

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1971 geborene Kläger ist gelernter Facharbeiter für Werkzeugmaschinen. Von 1990 bis 1996 übte er diverse Hilfsarbeiten aus. Eine Umschulung zum Metallbauer schloss er nicht ab. Im Anschluss war er arbeitslos. Zeitweise bestritt er seinen Lebensunterhalt mit dem Diebstahl von Buntmetallen. Er litt zumindest zeitweise an einer Cannabis-, Alkohol- und Tabakabhängigkeit sowie einer schizotypen Störung und einer Agoraphobie mit Panikattacken. Von Januar 2005 bis August 2006 gewährte die Beklagte ihm eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Vom 9. Februar bis zum 27. Juli 2005 befand sich der Kläger zur Rehabilitation in der Fachklinik für Drogenabhängige H., aus der er abstinent entlassen wurde. Im Reha-Entlassungsbericht vom 4. August 2005 wird ein negatives Leistungsbild hinsichtlich der geistig psychischen Belastbarkeit bescheinigt. Es bestehe eine maximale tägliche Leistungsfähigkeit von fünf Stunden aufgrund der noch verminderten psychischen Belastbarkeit verbunden mit Rückfallgefährdung.