Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für die Zeit vom 15. bis 30. Juli 2009 Anspruch auf Zahlung von Krankengeld hat.
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