LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2014
L 6 KR 27/12
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 04.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 3419/10

LSG Thüringen - Urteil vom 28.01.2014 (L 6 KR 27/12) - DRsp Nr. 2014/10067

LSG Thüringen, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 27/12

DRsp Nr. 2014/10067

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 4. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Krankengeld und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.143,30 Euro streitig.

Die 1978 geborene Klägerin war seit dem 22. November 1999 bei der G. S. M. GmbH als Produktionsarbeiterin beschäftigt. Wegen eines Impingement-Syndroms am rechten Schultergelenk war sie seit dem 22. August 2007 bis März 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 1. März 2008 bis 31. Juli 2008 sollte sie an einem anderen Arbeitsplatz eingearbeitet werden. Vom 1. Juni bis 13. Juni 2008 war sie erneut arbeitsunfähig erkrankt. Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 23. Juni 2008 - Erstbescheinigung - bescheinigte die Dipl.-Med. N. der Klägerin ab 22. Juni 2008 Arbeitsunfähigkeit. Die G. S. M. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis.