LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2014
L 6 R 1524/12
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 525/10

LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2014 (L 6 R 1524/12) - DRsp Nr. 2014/14348

LSG Thüringen, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen L 6 R 1524/12

DRsp Nr. 2014/14348

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 21. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin den Beigeladenen zu 1. in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2010 versicherungspflichtig beschäftigt hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und betreibt ein Hotel. Der Beigeladene zu 1. war seit 1988 als selbständiger Maler unter Mithilfe mehrerer Angestellter tätig. Aufgrund einer schweren Erkrankung war ihm die Ausübung seines Gewerbes in dieser Form nicht mehr möglich. Er betrieb es nunmehr in reduzierter Form ohne Angestellte allein weiter. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. schlossen am 28. Dezember 2007 eine mit "Auftragserteilung/Auftragsbestätigung" überschriebene folgende Vereinbarung: "Hiermit wird oben genannte Firma von uns beauftragt, im A. , ... folgende Arbeiten ab dem 01.01.2008 zu erbringen. Facility Management, Nachtportier, erstellen von Statistiken, Schneeräumen, Verkehrssicherung, Malertätigkeiten. Rechnungslegung erfolgt jeweils zum Ende des Monats."