LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2014
L 6 KR 1093/12
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 41 KR 7214/11 - 18.06.2012,

LSG Thüringen - Urteil vom 27.05.2014 (L 6 KR 1093/12) - DRsp Nr. 2014/14345

LSG Thüringen, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 1093/12

DRsp Nr. 2014/14345

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 18. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zur Erstattung von Behandlungskosten verpflichtet ist.

Die 1925 geborene Mutter der Klägerin (nachfolgend Versicherte), die mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebte, war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie hatte das Kostenerstattungsverfahren gewählt und nahm in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 12. Januar 2011 Leistungen verschiedener Ärzte und sonstiger Leistungserbringer in Anspruch; insgesamt fielen Kosten in Höhe von 3.147,61 EUR an. Die Versicherte verstarb am 12. Januar 2011.