LSG Thüringen - Urteil vom 26.06.2012
L 6 R 592/09
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 513/05

LSG Thüringen - Urteil vom 26.06.2012 (L 6 R 592/09) - DRsp Nr. 2012/17571

LSG Thüringen, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 6 R 592/09

DRsp Nr. 2012/17571

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. März 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1968 geborene Kläger arbeitete nach seiner Ausbildung zum Zerspanungsfacharbeiter, bis Dezember 1991 als Gütekontrolleur und seit 4. Mai 1992 als Monteur. Beim letzten Arbeitgeber erlitt er am 8. September 1997 einen Arbeitsunfall mit einer Lendenwirbelkörper 1(LWK 1-)-Fraktur, die operativ versorgt wurde. Seitdem war er arbeitsunfähig erkrankt.