LSG Thüringen - Urteil vom 26.06.2012
L 6 KR 616/08
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 3 KR 257/06 - 26.2.2008,

LSG Thüringen - Urteil vom 26.06.2012 (L 6 KR 616/08) - DRsp Nr. 2012/19196

LSG Thüringen, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 6 KR 616/08

DRsp Nr. 2012/19196

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. Februar 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem Schwenksitz einschließlich der Montage des Sitzes in den Pkw ihrer Eltern.

Die 1975 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet an spastischer Tetraplegie, mol. Aphasie und einem hirnorganischen Psychosyndrom. Die Klägerin verfügt über einen GdB von 100; anerkannt sind die Merkzeichen "B", "G", "aG", "H", "RF". Sie ist auf ständige Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Im Juli 2005 beantragte sie vertreten durch ihre Eltern unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung vom 7. Juli 2005 und eines Kostenvoranschlages einer Reha-Technik-Werkstatt die Versorgung mit einer Hubvorrichtung für Be- und Entladen einer behinderten Person in den Pkw (Schwenksitz "Turny 300"). Laut Kostenvoranschlag verursacht dies Kosten in Höhe von 8.585,16 EUR einschließlich Einbau und TÜV-Abnahme.

Mit Bescheid vom 2. August 2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass Schwenksitze zum Umbau eines Pkw keine Hilfsmittel seien.