Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 17. August 2005 abgeändert.
Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. September 2003 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat 20 v. H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2003 aufgehoben wurde.
Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (
Der im Jahre 1969 geborene Kläger leidet nach einer Operation an der Wirbelsäule im Juni 2000 weiterhin an Rückenschmerzen, die er auf einen Polizeieinsatz zurückführt.
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