LSG Thüringen - Urteil vom 26.01.2012
L 5 VJ 62/07
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 4 VJ 1745/02 - 1.11.2006,

LSG Thüringen - Urteil vom 26.01.2012 (L 5 VJ 62/07) - DRsp Nr. 2012/19194

LSG Thüringen, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen L 5 VJ 62/07

DRsp Nr. 2012/19194

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 01. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens.

Der am 28. November 1984 geborene Kläger erhielt am 09. Januar 1987 seine vierte Dreifachimpfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis sowie seine zweite Masernimpfung.

Der Impfstoff der Dreifachimpfung war nach Aktenlage 1984 hergestellt worden, er hatte eine Haltbarkeit von nur zwei Jahren.

Ausweislich der Dokumentation der behandelnden Ärztin (Bl. 21 d.A.), der der Kläger am 13. Januar 1987 vorgestellt worden war, hat er sich am 11. Januar 1987 erbrochen. Am 12. Januar 1987 hat er bis 39° C gefiebert und an Durchfall gelitten. Die behandelnde Ärztin gab verschlüsselt als Diagnosen an: nichteitrige Otitis media, eine akute Mandelentzündung und eine akute Infektion der oberen Luftwege an mehreren oder nicht näher bezeichneten Stellen sowie eine Grippe. Eine Stuhlprobe vom 14. Januar 1987 ergab keinen pathologischen Befund. Eine erneute Vorstellung bei der Kinderärztin erfolgte am 20. Januar 1987. In der Krankenakte ist vermerkt: Temperatur negativ, Stuhl fest, rechtes Trommelfell noch gerötet.