LSG Thüringen - Urteil vom 25.06.2013
L 6 KR 193/10
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 38 KR 1958/08 - 23.11.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 25.06.2013 (L 6 KR 193/10) - DRsp Nr. 2015/9945

LSG Thüringen, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 193/10

DRsp Nr. 2015/9945

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin eine neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls durchgeführt hat.

Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus und verfügt über eine sog. stroke unit, also eine besondere Station zur Behandlung von Schlaganfallpatienten. Diese Station wurde 2007 durch den Facharzt für Neurologie Dr. H. geleitet. Im Juni 2007 wurden die 24-Stunden Anwesenheitsdienste durch Fachärzte für Anästhesiologie bzw. durch Assistenzärzte in der Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie gewährleistet.