Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für zwei Hörgeräte vollständig zu übernehmen hat.
Der 1971 geborene Kläger leidet an einer beidseits vorliegenden Innenohrschwerhörigkeit, weswegen ihm durch den Facharzt für HNO-Heilkunde M. am 16. August 2007 Hörhilfen verordnet wurden. Der Kläger wandte sich an die Beklagte und bat diese mit dort am 11. September 2007 eingegangenem Schreiben um Bestätigung, dass "sie auch rückwirkend einen Teil der Kosten übernehmen, welche eventuell über die Zuzahlung der Krankenkassen hinausgehen (laut Hörakustiker bis zu 80 %)". Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 20. September 2007 mit, dass der Gesetzgeber für bestimmte Hilfsmittel Festbeträge eingeführt habe, eine Kostenübernahme über die Festbeträge hinaus sei nicht möglich. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
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