LSG Thüringen - Urteil vom 25.03.2014
L 6 KR 1190/12
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 41 KR 4967/09 - 11.06.2012,

LSG Thüringen - Urteil vom 25.03.2014 (L 6 KR 1190/12) - DRsp Nr. 2015/6792

LSG Thüringen, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 1190/12

DRsp Nr. 2015/6792

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin über den 5. November 2008 hinaus Anspruch auf Krankengeld in der bis dahin gezahlten Höhe hat.

Die 1949 geborene Klägerin arbeitete als Tabakfacharbeiterin bei der D. C. GmbH in T ... Ihre Aufgabe bestand im manuellen und maschinellen Verpacken von Zigarren. Ab dem 2. Mai 2008 war sie arbeitsunfähig erkrankt, die Beklagte gewährte ihr ab dem 13. Juni 2008 Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 40,75 EUR brutto. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2008.