LSG Thüringen - Urteil vom 25.02.2014
L 6 R 1059/12
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 27 R 7750/10 - 10.05.2012,

LSG Thüringen - Urteil vom 25.02.2014 (L 6 R 1059/12) - DRsp Nr. 2014/10074

LSG Thüringen, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen L 6 R 1059/12

DRsp Nr. 2014/10074

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Maurer (Facharbeiterzeugnis vom 3. Februar 1975) und arbeitete in diesem Beruf mit Unterbrechungen bis Januar 1996. Von April 1996 bis Mai 1997 war er bei der Straßen- und Wegebau G. GmbH in St. als Gerätefahrer beschäftigt und wurde mit 16 DM/Stunde entlohnt (Arbeitsvertrag vom 15. April 1996). Nach der Arbeitgeberauskunft vom 5. Februar 2001 handelte es sich um Kabelverlegearbeiten; die Entlohnung erfolgte in der Lohngruppe VII/2. Nach der am 15. November 2006 beim Sozialgericht (S 11 RJ 2450/02) eingegangenen Auskunft des J. G.handelte es sich um Tiefbauarbeiten, für die keine Ausbildung zum Maurer erforderlich war; Unterlagen aus dieser Zeit habe er nicht mehr. Anschließend war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt beziehungsweise arbeitslos.