Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 14. März 2001 über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit streitig.
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