Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt dreiviertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) teilweise aufgehoben und einen Erstattungsanspruch in Höhe von zuletzt 1.715,00 EUR geltend gemacht hat.
Der 1941 geborene Kläger bezog seit dem 1. November 1995 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die von der Beklagten mit Ausgangsbescheid vom 1. Februar 1996 festgesetzt wurde.
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