LSG Thüringen - Urteil vom 24.03.2015
L 6 KR 175/12
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 1271/04

LSG Thüringen - Urteil vom 24.03.2015 (L 6 KR 175/12) - DRsp Nr. 2015/16989

LSG Thüringen, Urteil vom 24.03.2015 - Aktenzeichen L 6 KR 175/12

DRsp Nr. 2015/16989

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 14. Dezember 2011 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Kostenübernahme für die Behandlung des Sohnes der Kläger (im Folgenden: Versicherter) mit onkolytischen Viren in Ungarn und Deutschland streitig.

Der 1989 geborene Versicherte war bei der Beklagten familienversichert. Er war an einem ausgedehnten Astrozytom WHO Grad III erkrankt und wurde seit dem 15. November 2002 im Universitätsklinikum J. Klinik für Kinder- und Jugendmedizin, im Oktober 2003 im St. G. Krankenhaus B. und vom 26. bis 29. Februar 2004 im Krankenhaus B. B. R. Klinik St. H. behandelt. Dort verstarb er am 29. Februar 2004.