LSG Thüringen - Urteil vom 23.02.2016
L 6 R 1670/12

LSG Thüringen - Urteil vom 23.02.2016 (L 6 R 1670/12) - DRsp Nr. 2016/9162

LSG Thüringen, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 6 R 1670/12

DRsp Nr. 2016/9162

Die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2014 wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf eine höhere Regelaltersrente hat.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 bewilligte die Beklagte dem Antragsteller eine Regelaltersrente beginnend ab 1. April 2011. Hiergegen legte der Antragsteller am 15. März 2011 Widerspruch ein, den er trotz mehrfacher Erinnerung seitens der Beklagten nicht begründete.

In der Folgezeit änderte die Beklagte den Bescheid vom 16. Februar 2011 mit Bescheiden vom 16. Mai 2011 (Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses des Antragstellers) sowie vom 13. Juli 2011 (Berücksichtigung weiterer Zeiten) ab und wies den Widerspruch des Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2011 zurück. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte u.a. aus, der Antragsteller habe keine konkreten Beanstandungen vorgetragen. Nach der Aktenlage habe sich kein Anhaltspunkt für eine Beanstandung des Bescheids gefunden.