LSG Thüringen - Urteil vom 22.02.2012
L 4 AS 1685/10
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 37 AS 2802/09 - 28.9.2009,

LSG Thüringen - Urteil vom 22.02.2012 (L 4 AS 1685/10) - DRsp Nr. 2012/9290

LSG Thüringen, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 1685/10

DRsp Nr. 2012/9290

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 28. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom März bis August 2009. Zwischen den Beteiligten ist dabei insbesondere die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung im Streit.

Die im Jahre 1950 geborene Klägerin steht seit 2005 im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung. Im Oktober 2006 reichte sie eine Bescheinigung des Dr. T. ein. Danach leidet sie an Laktoseintoleranz. Eine laktosefreie Kost sei empfehlenswert. Daraufhin bewilligte der Beklagte ab 1. Oktober 2006 einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II.