LSG Thüringen - Urteil vom 19.04.2012
L 2 R 344/10
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 18.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2215/08

LSG Thüringen - Urteil vom 19.04.2012 (L 2 R 344/10) - DRsp Nr. 2012/19188

LSG Thüringen, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen L 2 R 344/10

DRsp Nr. 2012/19188

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. Ja-nuar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Klägerin werden Kosten in Höhe von 225,- EUR für die Vertagung der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2011 auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Die 1953 geborene Klägerin erwarb im Juli 1976 den Ausbildungsabschluss als Ingenieur der Fachrichtung Hochbau. Sie war vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 ununterbrochen als Bauleiterin im VE-Kreisbaubetrieb H.tätig.