Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 10. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom 11. März 2009 als Arbeitsunfall.
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