LSG Thüringen - Urteil vom 18.06.2013
L 3 SF 1149/12 EK
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 2 KA 1602/11,

LSG Thüringen - Urteil vom 18.06.2013 (L 3 SF 1149/12 EK) - DRsp Nr. 2013/18387

LSG Thüringen, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen L 3 SF 1149/12 EK

DRsp Nr. 2013/18387

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen einer unangemessenen Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht Gotha mit dem Aktenzeichen S 2 KA 1602/11 hat.

Die Klägerin ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie führt seit Jahren verschiedene Rechtsstreitigkeiten gegen die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen.

Am 20. März 2011 hat sie Klage gegen den Bescheid der K. vom 27. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2011 erhoben. Die Klägerin wendet sich hier gegen den Honorarbescheid für das 3. Quartal 2008. Das Verfahren wurde beim Sozialgericht Gotha unter dem Aktenzeichen S 7 KA 1602/11 (nunmehr Az.: S 2 KA 1602/11) geführt. Sie beantragte bereits mit Klageeingang "die Zusammenlegung mit den anhängigen Honorarklagen I/07 bis II/08 bei vorliegendem Sachzusammenhang". Der Streitwert belaufe sich auf ca. 500,- Euro. Mit am 22. März 2011 eingegangenem Schriftsatz hat sie die Klage begründet.

Mit Verfügung vom 24. März 2011 hat das Sozialgericht der K. die Klageschrift mit der Bitte um Aktenübersendung übersandt.

Am 11. April 2011 hat die K. mitgeteilt, dem Gericht die Verwaltungsakte schon in einem anderen Verfahren übersandt zu haben.