Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. März 2013 abgeändert, soweit das Sozialgericht zu einem Betrag zur persönlichen Verfügung von mehr als 16,08 Euro verurteilt hat.
Auf Klage wird der Bescheid vom 26. November 2012 dementsprechend abgeändert; die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägerinnen 2/15 der außergerichtlichen Kosten für die erste Instanz und 1/5 der außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerinnen begehren nach §
Die Klägerinnen sind nach eigenen Angaben am 5. Oktober 2009 auf dem Landweg zusammen mit ihren Eltern in Deutschland eingereist. Ausweispapiere oder sonstige Identitätsdokumente existieren nicht. Die Namen der Eltern werden mit R. A. (im Folgenden Vater) und F. A. (im Folgenden Mutter), die der Klägerinnen wie im Rubrum angegeben. Des Weiteren wird angegeben, dass die Klägerin zu 1 am 27. September 1996 und die Klägerin zu 2 am in B. geboren wurden. Die Staatsangehörigkeit wird als A. angegeben. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) wurde ferner angegeben, dass die Eltern in B. geheiratet haben und die letzte Wohnanschrift B. Siedlung B., P ..., Wohnung 3 laute.
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