LSG Thüringen - Urteil vom 10.09.2013
L 6 R 181/12
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 4110/09

LSG Thüringen - Urteil vom 10.09.2013 (L 6 R 181/12) - DRsp Nr. 2014/7700

LSG Thüringen, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen L 6 R 181/12

DRsp Nr. 2014/7700

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine große Witwenrente hat.

Der am 29. April 1954 geborene spätere Ehemann der Klägerin (nachfolgend: Versicherter) litt seit längerem unter schweren Rückenbeschwerden und wurde diesbezüglich behandelt. Er lebte seit 1987 mit der 1950 geborenen Klägerin zusammen, zu einer Heirat kam es zunächst nicht. Die Klägerin und der Versicherte bezogen zeitweilig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wobei vom zuständigen Leistungsträger vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen wurde.