Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 24. September 2010 wird zurückgewiesen, und die Klage gegen den Beklagten zu 2. wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert beträgt für das gesamte Verfahren 1.200,00 EUR.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (
Der Beklagte zu 2. beantragte im Februar 2006 bei der (.) eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für den Einsatzbereich "zusätzliche Hilfsarbeiten im Bergbaumuseum R." beginnend ab dem 1. April 2006. Die. entsprach diesem Antrag mit Bescheid vom 6. März 2006. Sie schloss im August 2006 mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung, die das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für die Zeit vom 4. September 2006 bis zum 31. März 2007 im Bergbaumuseum R. enthielt.
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