Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen den Entziehung des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit) durch den Beklagten.
Die am 24. Dezember 1987 geborene Klägerin leidet an Mukoviszidose.
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