Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 26. August 2013 wird verworfen.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Die Beschwerde ist unstatthaft und war zu verwerfen.
Nach § 197 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Prozessbevollmächtigten den Betrag der zu erstattenden Kosten fest (Absatz 1 Satz 1); gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet (Absatz 2). Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 197 Anm. 2) und verdrängt als lex specialis nach allgemeiner Meinung § 172 Abs. 1 SGG (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 - L 6 B 3/08 SF, Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2013 - L 8 AS 1509/13 B
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
rechtskräftig
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