Die Kostenentscheidung in dem Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 12. Januar 2006 wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin Kosten nach § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind.
I. Der Kläger begehrte in der Hauptsache die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.
Er hatte im Juli 1975 einen Ingenieurabschluss erlangt und war von 1978 bis Juni 1990 als Elektroingenieur im VEB Bau- und Montagekombinat E., Kombinatsbetrieb Industriebauprojektierung, tätig.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zusatzversorgungszeiten mit Bescheid vom 11. März 2004 und Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2004 ab, weil die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei.
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