LSG Thüringen - Beschluss vom 28.02.2014
L 6 KR 145/14 ER
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 41 KR 4201/12,

LSG Thüringen - Beschluss vom 28.02.2014 (L 6 KR 145/14 ER) - DRsp Nr. 2014/5337

LSG Thüringen, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 145/14 ER

DRsp Nr. 2014/5337

Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28. Januar 2014 gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Die 1946 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2014 an die Sparkasse M. aufgrund von Beitragsforderungen. Sie ist bei der Antragsgegnerin als Rentnerin gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Im Dezember 2011 zahlte die R. Lebensversicherung AG ihr aus zwei zu ihren Gunsten bestehenden betrieblichen Direktversicherungen 10.925,54 EUR bzw. 16.389,48 EUR. Im Dezember 2011 wurde zudem aus einem Versicherungsvertrag bei der A. Lebensversicherungs-AG ein Betrag in Höhe von 50.125,53 EUR fällig.