Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 27. August 2012 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren Az.: S 26 AS 5197/10 auf 304,64 Euro festgesetzt.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (Az.: S 26 AS 5197/10) streitig. Die Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft von drei Personen, wandten sich gegen die Berechnung der Leistungen für Unterkunft, die zuerkannten Kosten der Warmwasserversorgung und rügten die Nichtbeachtung der Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). In der 25 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2011 gewährte das Sozialgericht (
In der Kostenrechnung vom 9. Juni 2011 beantragten die Rechtsanwälte M. und R. die Festsetzung von 585,48 Euro:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV- RVG | 170,00 Euro |
Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG | 102,00 Euro |
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