LSG Thüringen - Beschluss vom 27.02.2014
L 6 SF 1867/13 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 27.02.2014 (L 6 SF 1867/13 E) - DRsp Nr. 2014/5336

LSG Thüringen, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1867/13 E

DRsp Nr. 2014/5336

Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" übersandt und gebeten, für folgende Verfahren Gerichtsgebühren zu zahlen: L 5 SB 351/04 225,00 Euro, L 5 SB 736/06 112,50 Euro, L 5 SB 1321/10 225,00 Euro.

Das Berufungsverfahren L 5 SB 351/04, in dem die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) der Klägerin und die Voraussetzungen der Merkzeichen "G", "aG" und "H" streitig waren, wurde mit Urteil vom 17. März 2009 abgeschlossen. Das Berufungsverfahren L 5 SB 736/06 wurde am 16. November 2010 mit gerichtlichem Vergleich beendet. Im Verfahren L 5 SB 1321/10 wies der 5. Senat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 5. Mai 2011 zurück.