LSG Thüringen - Beschluss vom 25.02.2014
L 6 SF 1884/13 E

LSG Thüringen - Beschluss vom 25.02.2014 (L 6 SF 1884/13 E) - DRsp Nr. 2014/7708

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.02.2014 - Aktenzeichen L 6 SF 1884/13 E

DRsp Nr. 2014/7708

Die Erinnerung gegen die Festsetzung im Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Unter dem 12. November 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) dem Erinnerungsführer einen "Auszug aus dem Verzeichnis der Rechtsstreite (§ 189 SGG)" übersandt und gebeten, Gerichtsgebühren in Höhe von 112,50 Euro für das Berufungsverfahren L 5 SB 257/11 zu zahlen. Dort waren die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) und die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" streitig. Der Kläger hatte die Berufung am 19. September 2013 zurückgenommen.

Der Erinnerungsführer hat sich unter dem 13. Dezember 2013 gegen die Anforderung der Gebühren gewandt und vorgetragen, der Thüringische Landkreistag habe mit Schreiben vom 15. November 2013 beim Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und unter dem 27. November 2013 beim Thüringer Justizministerium die Schaffung eines landesrechtlichen Gebührenbefreiungstatbestands angeregt. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 16. Dezember 2013) und sie dem Senat zu Entscheidung vorgelegt.

Der Erinnerungsgegner hat auf den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Mai 2013 - B 13 SF 1/13 S verwiesen.

II.