LSG Thüringen - Beschluss vom 25.01.2012
L 4 AS 1389/11 NZB
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 40 AS 1180/11 - 3.5.2011,

LSG Thüringen - Beschluss vom 25.01.2012 (L 4 AS 1389/11 NZB) - DRsp Nr. 2012/15314

LSG Thüringen, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen L 4 AS 1389/11 NZB

DRsp Nr. 2012/15314

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 3. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft, wenn die Berufung nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung bedarf und das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder -was gleichbedeutend ist- nicht über sie entscheiden hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 145 RdNr. 2a). Vorliegend bedarf die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichtes Gotha vom 3. Mai 2011 nicht der Zulassung, da sie bereits nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft ist. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume Oktober 2009 bis September 2010 und Januar bis März 2011. Bei den begehrten Mehrzahlun-gen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die auch für mehr als ein Jahr eingefordert werden (vgl. grundlegend zur Bestimmung des Jahreszeitraumes Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 RdNr. 23f.).